Im Streitfall erwarben die Kläger ein unbebautes Grundstück. Zwei Wochen nach dem notariellen Kaufvertrag schlossen sie mit einem Bauunternehmen einen Bauvertrag über eine Doppelhaushälfte, in dem der Bauträger Umsatzsteuer auswies, welchen von den Klägern als Endverbraucher jedoch nicht als Vorsteuer in Abzug gebracht werden konnte. Als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer legte das Finanzamt nicht nur den Kaufpreis für das unbebaute Grundstück, sondern auch die Bausumme für das herzustellende Gebäude zugrunde. Hiergegen wandten sich die Kläger.
Nach Auffassung des FG Niedersachsen unterliegen Aufwendungen aus einem Bauerrichtungsvertrag (Werkvertrag), der im Zusammenhang mit dem Erwerb eines unbebauten Grundstücks abgeschlossen wird und der für den Bauherrn eine Umsatzsteuerbelastung auslöst, nicht der Grunderwerbsteuer.
Damit folgt das FG Niedersachsen der Rechtsprechung des für Umsatzsteuer zuständigen Senats des BFH, nach welcher die Verschaffung eines Grundstücks in einem Zustand, den dieses erst künftig durch Bebauung erhalten soll, nicht wie der Erwerb eines bebauten Grundstücks durch einen einheitlichen Erwerbsvertrag erfüllt werden kann.
Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer könne danach lediglich der Kaufpreis für das unbebaute Grundstück sein.
(Siehe auch FG Niedersachsen vom 26.08.2011 7 K 192/09 und 7 K 193/09)