Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wird in der Regel ein Zuschlag von 0,03 % des Fahrzeugbruttolistenpreises pauschal erhoben. Diese Regelung ist für viele Steuerzahler ungünstig. Bei einer genauen Abrechnung würden sie bares Geld sparen. Bei einem betroffenen Steuerzahler machte die unterschiedliche Berechnungsweise einen geldwerten Vorteil von knapp 1.000 Euro im Jahr aus.
Das Niedersächsische FG gab dem Kläger Recht, allerdings legte das Finanzamt gegen das Urteil postwendend Revision beim BFH ein.
Nun gibt das Finanzamt klein bei und zieht noch vor einer möglichen Gerichtsverhandlung die Revision zurück. Damit wird das steuerzahlerfreundliche Urteil des Niedersächsischen FG rechtskräftig. Das ist gut für alle Nutzer von Dienstwagen, die eine genaue Abrechnung bevorzugen.
Achtung: Betroffene Steuerzahler sollten in dieser Sache unbedingt ihren Steuerbescheid offenhalten. So können sie von der Wendung der Finanzverwaltung profitieren. In Kürze dürfte dazu auch ein Verwaltungsschreiben erscheinen.
(Auszug aus Pressemitteilung des Bundes der Steuerzahler e. V. vom 29.03.2011)