Vielen Rentnerinnen und Rentnern, die wegen ihrer geringen Rente einen Grundrentenzuschlag erhalten, bringt der Steuerbescheid 2021 und 2022 eine teure Überraschung. Das Finanzamt berechnet auf den Zuschlag zur gesetzlichen Rente Steuern, obwohl der Grundrentenzuschlag rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 steuerfrei ist. Das Problem: Die Deutsche Rentenversicherung konnte die elektronischen Daten Anfang dieses Jahres noch nicht korrekt an das Finanzamt melden, weil die Steuerfreiheit erst Ende letzten Jahres mit dem Jahressteuergesetz 2022 beschlossen wurde.
Zwar wird die Rentenversicherung die falsch übermittelten Daten korrigieren, dennoch belastet es erstmal die Haushaltskasse der Menschen, die ohnehin wenig Rente haben. Damit den betroffenen Rentnerinnen und Rentnern unter anderem auch bei weiteren Sozialleistungen, zum Beispiel dem Wohngeld, keine Nachteile entstehen, hat der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL) eine kurzfristige Klärung beim Bundesfinanzministerium der Finanzen eingefordert. Die Korrekturen der Rentenversicherung müssen schnellstmöglich erfolgen.
Laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales erhalten rund 1,1 Millionen Menschen den Grundrentenzuschlag zu ihrer gesetzlichen Rente. Langjährig Versicherte, die gearbeitet, wenig verdient, Kinder erzogen, Angehörige gepflegt und regelmäßig Rentenbeiträge gezahlt haben, sollen durch den Zuschlag eine existenzsichernde Rente erhalten. Wer darauf Anspruch hat, ermittelt die Deutsche Rentenversicherung von sich aus. Ein Antrag ist nicht erforderlich.
Rentenbezugsmitteilung prüfen
Jährlich übermittelt die Rentenversicherung die erhaltene Bruttorente für das vergangene Jahr automatisch an das Finanzamt. Welche Beträge gemeldet wurden, steht in der “Information über die Mitteilung an die Finanzverwaltung” für das jeweilige Jahr, sog. Rentenbezugsmitteilung. Diesen Beleg kann jede Rentnerin und jeder Rentner kostenlos bei der Rentenversicherung anfordern.
Wer den Grundrentenzuschlag 2021 und/oder 2022 erhalten hat, sollte prüfen, ob in dem gemeldeten Rentenbetrag - das ist die Bruttojahresrente - fälschlicherweise auch der gezahlte Grundrentenzuschlag enthalten ist. Richtig ist die Rentenbezugsmitteilung, wenn der steuerfreie Zuschlag gesondert ausgewiesen wird. Der BVL empfiehlt, in der Steuererklärung ergänzende Angaben zu machen und darauf hinzuweisen, dass die Grundrentenzuschläge nicht zu versteuern sind.
Zwar hat das Finanzamt den falsch übermittelten Betrag zunächst versteuert, die Rentenversicherung ist jedoch verpflichtet, die falsch übermittelten Daten zu korrigieren und erneut elektronisch zu melden. Anschließend muss das Finanzamt den falschen Steuerbescheid ändern und die zu viel gezahlten Steuern erstatten.
Automatische Korrektur kommt auf jeden Fall
Ein Einspruch gegen den Steuerbescheid ist nicht nötig. Sobald dem Finanzamt die korrigierten Daten vorliegen, wird es den falschen Steuerbescheid nach § 175b Abgabenordnung korrigieren. Dies geschieht automatisch - auch nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist.
Übrigens ist die Höhe des Grundrentenzuschlags abhängig vom zu versteuernden Einkommen und den Erträgen aus Kapitalanlagen wie Zinsen und Dividenden über dem Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro (801 Euro bis 2022). Deshalb sollten Seniorinnen und Senioren in der Steuererklärung sämtliche Ausgaben absetzen, wie z.B. Spenden und Pflegepauschbeträge, selbst dann, wenn ihr Einkommen so niedrig ist, dass sie gar keine Steuern zahlen müssen, rät der BVL.
(Pressemeldung des Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. vom 12.07.2023)