In Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH mit Urteil vom 16.03.2010 VIII R 20/08 den Abzug von Schuldzinsen zugelassen, die nach der Veräußerung einer sog. wesentlichen Kapitalbeteiligung anfallen, weil der Verkaufserlös nicht zur Tilgung des bei Anschaffung der Beteiligung aufgenommenen Darlehens ausreicht. Derartige nachträgliche Schuldzinsen waren nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH insbesondere bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie den Einkünften aus Kapitalvermögen einheitlich nicht als nachträgliche Werbungskosten abziehbar. Grund für diese Rechtsprechung war, dass ein Gewinn aus der Veräußerung der Einkunftsquelle bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bzw. Kapitalvermögen grundsätzlich nicht steuerbar ist und die Zinsen in einen Zusammenhang mit der nicht steuerbaren Vermögensebene gestellt wurden.
Die Änderung der Rechtsprechung beruht darauf, dass durch die Absenkung der “Wesentlichkeitsgrenze” auf mittlerweile 1 % die Steuerbarkeit privater Vermögenszuwächse bei sog. wesentlichen Beteiligungen i. S. des § 17 des EStG erheblich ausgedehnt worden ist. Außerdem können Unternehmer nachträgliche Schuldzinsen unter denselben Voraussetzungen abziehen.
Im Streitfall veräußerte der Kläger einen Teilgeschäftsanteil von 49 % an einer GmbH zu einem unter den Anschaffungskosten liegenden Preis an seinen Sohn. Für die Anschaffung des Geschäftsanteils hatte der Kläger Darlehen in Anspruch genommen, die er aus dem Veräußerungserlös nicht zurückführen konnte. Deshalb machte er die nachträglichen Schuldzinsen nach Veräußerung der Beteiligung bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen geltend.
Seit 2009 ist zu beachten, dass sich ein entsprechender Werbungskostenabzug nur dann auswirkt, wenn die Option zur Besteuerung nach dem Halb- bzw. Teileinkünfteverfahren (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG) ausgeübt wird; in diesem Fall können Werbungskosten z. Z. mit 60 % angesetzt werden.
(Auszug aus BFH-Pressemitteilung vom 21.03.2010)