Rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist nur eingeschränkt anzuwenden

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 07.07.2010 entschieden, dass die rückwirkende Verlängerung der “Spekulationsfrist” von 2 auf 10 Jahre durch das Steuerentlastungsgesetz 1&/2000/2002 nur dann angewendet werden darf, wenn im Zeitpunkt der Verkündung des Gesetzes - am 31.03.1& - die damals gültige 2-jährige Frist noch nicht abgelaufen ist.

Ist dagegen die Zweijahresfrist bei Verkündung des Gesetzes abgelaufen, ist ein Veräußerungsgewinn

- bei einem Grundstücksverkauf bis zum 31.03.1& steuerfrei;

- bei einem späteren Verkauf zwar steuerpflichtig, aber nur hinsichtlich der ab dem 01.04.1& eingetretenen Wertzuwächse.

(Siehe BVerfG-Pressemitteilung vom 19.08.2010)