Bislang galten Bewirtungskosten eines Arbeitnehmers für Geburtstags-, Beförderungs- und ähnliche Feiern grundsätzlich als typische steuerlich nicht abzugsfähige private Aufwendungen für die Lebensführung, auch wenn sie zur Verbesserung des Betriebsklimas beitragen sollen. Nach der neuen Rechtsprechung des BFH in mehreren Urteilen führt jedoch die Tatsache allein, dass der Arbeitnehmer eine Feier aus rein persönlichen Gründen ausrichtet, nicht mehr dazu, dass der Werbungskostenabzug ausgeschlossen werden muss. Als Indiz für die berufliche Veranlassung der Bewirtung spricht, wenn der Arbeitgeber die Veranstaltung ohne Mitspracherecht des Beschäftigten organisiert und ausrichtet.
In seiner neuen Rechtsprechung erkennt der BFH den Werbungskostenabzug an, wenn der Arbeitnehmer eine variable erfolgsabhängige Entlohnung erhält und die Veranstaltung nicht den Charakter einer privaten Feier aufweist oder es sich um ein Fest des Arbeitgebers handelt. Bei variablen Bezügen dient eine Bewirtung dem Zweck, seine von deren Erfolg abhängigen Bezüge zu steigern und es liegen somit beruflich veranlasste Werbungskosten vor. Beispiele sind etwa das 25-jährige Dienstjubiläum eines Geschäftsführers, Bewirtung und Werbegeschenke für Kunden durch den Außendienstmitarbeiter, die vom Versicherungskaufmann organisierte Jahresabschlussfeier für die ihm unterstellten Mitarbeiter oder die Weihnachtsfeier des Abteilungsleiters für seine Mitarbeiter in einem Brauhaus.
Falls ein Arbeitnehmer mit feststehenden Bezügen auf eigene Initiative und eigene Kosten für die Mitarbeiter Feiern organisiert, spricht einiges dafür, dass die privaten Gründe in den Vordergrund treten, da hier die Pflege der persönlichen Beziehungen zu Mitarbeitern und Kollegen einen hohen Stellenwert einnimmt. Der Werbungskostenabzug kann dann auch nicht allein daraus hergeleitet werden, dass die Feier in den Räumlichkeiten der Behörde stattfindet und nur Mitarbeiter eingeladen werden. Nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind daher im Regelfall Bewirtungskosten aus Anlass von Feiern wie Beförderung, Jubiläum, Versetzung oder Verabschiedung aus dem Dienst, selbst wenn der Anlass berufsbedingt ist.
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(Auszug aus Information des Bundes der Steuerzahler in Bayern e. V.)