Der BFH hat entschieden, dass eine verfassungsrechtlich unzulässige doppelte Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Alterseinkünften gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG nach inzwischen ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung jedenfalls dann nicht gegeben ist, wenn die Summe der voraussichtlichen steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Rentenbeiträge (zuletzt Senatsurteile vom 19.05.2021 X R 33/19, HFR 2021, 648, Rz. 22, sowie vom 19.05.2021 X R 20/19, HFR 2021, 659, Rz. 48).
Das Gericht stellt außerdem klar, dass der Vergleich des relativen Anteils von aus versteuerten Beiträgen erdienten Renten Entgeltpunkten (§ 63 Abs. 2 SGB VI) und dem gesetzlich angeordneten Steuerfreistellungsanteil der Rente keine geeignete Methode zur Berechnung einer eventuellen doppelten Besteuerung darstellt.