Durch das Alterseinkünftegesetz wurde ab 2005 die nachgelagerte Besteuerung eingeführt. Hierdurch werden die Rentenauszahlungen zunehmend in voller Höhe erfasst, die zuvor geleisteten Beiträge hingegen wurden nur eingeschränkt als Vorsorgeaufwand abgezogen.
Aus diesem Grund ist strittig, ob die eingezahlten Rentenversicherungsbeiträge als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften nach § 22 Nr. 1 Satz 3a EStG geltend gemacht werden können.
Der BFH hält in drei aktuellen Urteilen (vom 18.11.2009 X R 34/07 und X R 6/08 sowie vom 09.12.2009 X R 28/07) an seiner bereits zuvor vertretenen Auffassung fest, dass im Anwendungsbereich des Alterseinkünftegesetzes ab dem 01.01.2005 geleistete Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und andere Altersvorsorgeaufwendungen lediglich in beschränktem Umfang als Sonderausgaben abgezogen werden können (Beschluss vom 01.02.2006 X B 166/05, BStBl 2006 II S. 420).
Gegen diese Entscheidungen wurden jetzt Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht unter den Aktenzeichen 2 BvR 288/10, 2 BvR 290/10 und 2 BvR 289/10 eingelegt.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine - BDL vom 26.03.2010)