Wer zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet ist, kann die Kosten als außergewöhnliche Belastungen abziehen. Das FinMin Schleswig-Holstein (Erlass vom 27.05.2010 - VI 314 - S - 2284 - 176) weist auf die Zwangsläufigkeit solcher Schulungskosten hin.
Das Zuwanderungsgesetz sieht derzeit für Neuzuwanderer bzw. bereits hier lebende ausländische Mitbürger sog. Integrationskurse vor (rd. 630 Unterrichtsstunden). Diese stellen ein Grundangebot des Bundes dar und sollen nicht nur ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, sondern auch der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte in Deutschland vermitteln. Dem Anspruch bzw. dem Recht auf Teilnahme steht in bestimmten Fällen auch eine Verpflichtung zur Teilnahme gegenüber. Bei einem Verstoß gegen die Teilnahmeverpflichtung gibt es ein System abgestufter Sanktionen. Dies spricht für die Zwangsläufigkeit im steuerlichen Sinne.
Die Kosten der Kurse werden überwiegend vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) übernommen, allerdings können die entstehenden Zuzahlungen (ca. 630 Euro pro Kurs) sowie die übrigen Aufwendungen (z. B. Fahrtkosten, Fachliteratur etc.) als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.
Die Teilnehmer der Integrationskurse erhalten eine Bescheinigung über ihre Teilnahmeberechtigung, in der auch eine etwaige Teilnahmeverpflichtung vermerkt ist. Diese Bescheinigung sollte zu Nachweiszwecken beim Finanzamt eingereicht werden.
Für die freiwillige Teilnahme an Deutsch- und Integrationskursen scheidet ein Ansatz als außergewöhnliche Belastung aus, weil hier keine Zwangsläufigkeit vorliegt. Da private Gesichtspunkte bei dem Erwerb von Deutschkenntnissen eine nicht untergeordnete Rolle spielen, ist ferner auch kein Werbungskosten- oder Sonderausgabenabzug möglich (siehe hierzu BFH, Urteil vom 15.03.2007 VI R 14/04, BStBl 2007 II S. 814).
(Auszug aus Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine - BdL - vom 23.06.2010)