Derzeit können Kosten für ein typisches Erststudium nur begrenzt bis zur Höhe von 4.000 Euro als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Der Bund der Steuerzahler weist darauf hin, dass ein Verfahren vor dem BFH zur Anerkennung entsprechender Aufwendungen als Werbungskosten anhängig ist (Az.: VI R 7/10).
Damit besteht ein Rechtsanspruch auf das Ruhen des Einspruchs bis zur Entscheidung des BFH.