Aufwendungen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Schiffsfonds sind nicht sofort abziehbar

Mit Urteil vom 14.04.2011 IV R 8/10 hat der BFH entschieden, dass Konzeptions-, Gründungs-, Finanzierungs- und Platzierungskosten eines in der Rechtsform einer GmbH Co. KG geführten Schiffsfonds in voller Höhe als Anschaffungskosten des Schiffs (Tankschiff bzw. Containerschiff) zu behandeln sind.

Angesichts des hohen Kapitalbedarfs für den Erwerb und Betrieb eines hochseetauglichen Tank- oder Containerschiffs wird das dafür notwendige Eigenkapital häufig von einer Fondsgesellschaft in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft (KG) eingeworben, an der sich Kapitalanleger als Kommanditisten beteiligen. Der BFH hatte im Streitfall zu beurteilen, ob die im Zusammenhang mit der Auflegung und Konzeptionierung des Fonds sowie die mit der Eigenkapitalvermittlung anfallenden Kosten der Fondsgesellschaft den Anschaffungskosten des Schiffs oder den sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben zuzuordnen sind. Für den Kapitalanleger wäre ein sofortiger Abzug dieser betragsmäßig durchaus ins Gewicht fallenden Kosten steuerlich vorteilhaft, weil ihm dadurch bereits in der Beitrittsphase ein höherer und mit positiven anderen Einkünften ausgleichsfähiger Verlust zugewiesen werden könnte.

Diesen Steuervorteil hat der BFH mit Urteil vom 14.04.2011 jedoch abgelehnt und seine restriktive, zu Immobilienfonds entwickelte Rechtsprechung (zuletzt mit Urteilen vom 08.05.2001 IX R 10/96 und 28.06.2001 IV R 40/97) auch auf Schiffsfonds erstreckt. Danach sind sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Errichtung des Schiffsfonds als Anschaffungskosten des Schiffs zu behandeln. Für die rechtliche Beurteilung sei auf die Sicht der beitretenden Gesellschafter abzustellen, nach der sämtliche Aufwendungen ausschließlich im Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligung an dem Schiff stehen.

Außerdem hat der BFH zu der Abschreibungsdauer von hochseetauglichen Tankschiffen Stellung genommen. Diese ist in amtlichen Tabellen der Finanzverwaltung (sog. AfA-Tabellen) mit 12 Jahren veranschlagt. Grundsätzlich folgt die Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung und im Hinblick auf die Gleichmäßigkeit der Besteuerung diesen Tabellen. Für die hier zu beurteilende Tankergeneration von sog. Doppelhüllentankern würde die Anwendung der AfA-Tabelle aber nach Meinung des BFH zu einer unzutreffenden Besteuerung führen. Die Tabelle beziehe sich auf Schiffstypen, die ab 1973 hergestellt worden seien; sie sei heute angesichts der technischen Entwicklung nicht mehr zeitgemäß. Aus umfangreichen Erhebungen, die insbesondere von Stellen der europäischen Union vorgenommen worden seien, lasse sich entnehmen, dass die Lebensdauer der auf den Weltmeeren verkehrenden Tankerflotte deutlich höher als 12 Jahre sei. Vor diesem Hintergrund hat der BFH die Vorentscheidung bestätigt, mit der die Nutzungsdauer des Tankschiffs auf 17 Jahre geschätzt worden war.

(BFH-Pressemitteilung vom 01.06.2011)

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