Die ertragsteuerliche Berücksichtigung der betrieblichen und beruflichen Betätigung in der häuslichen Wohnung wurde durch das Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022 (BStBl. 2023 I S. 7) neu geregelt (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b und 6c, § 9 Abs. 5 Satz 1 und § 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 4 EStG).
Die Neuregelung setzt auf dem bisherigen Begriffsverständnis auf. Die Begriffe des häuslichen Arbeitszimmers und des Mittelpunktes der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung entsprechen den bisher geltenden Begriffen gemäß der zuvor geltenden Rechtslage.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in einem aktuellen Schreiben zu dieser Neuregelung Stellung genommen (BMF-Schreiben vom 15.08.2023 - IV C 6 - S 2145/19/10006 :027). Es geht dabei unter anderem auf unterschiedliche Gestaltungen der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers ein, erläutert den Abzug der Tagespauschale und gibt zahlreiche Anwendungsbeispiele.
Die Neuregelung gemäß des JStG 2022 ist für nach dem 31.12.2022 in der häuslichen Wohnung ausgeübte Tätigkeiten anzuwenden (§ 52 Abs. 6 Satz 12 EStG).