Die Aufwendungen für die Beschaffung typischer Arbeitskleidung durch Angestellte können als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden. Aber was ist eigentlich typische, “wegen der Eigenart des Berufs nötige” Arbeitskleidung? Die Grenzen sind hier oft nicht leicht zu ziehen.
Überlassung von typischer Berufskleidung durch Arbeitgeber*innen
Typische Berufskleidung wird getragen, um die private Kleidung zu schonen (z. B. Laborkittel) oder die eigene Gesundheit zu schützen (z. B. Warnwesten, Helme, Handschuhe oder Sicherheitsschuhe). Auch Kleidung, die nach ihrer uniformartigen Beschaffenheit oder dauerhaft angebrachten Kennzeichnung durch ein Firmenemblem objektiv eine berufliche Funktion erfüllt, ist als typische Berufskleidung einzustufen.
Wer typische Berufskleidung (z. B. Polizeiuniform) unentgeltlich oder vergünstigt erhält, muss hierauf keine Steuern zahlen. Auch die Gestellung der typischen Berufskleidung, die im Eigentum der Arbeitgeber*innen bleibt wie z. B. Schutzbrillen, Helme etc., ist steuerfrei.
Die private Nutzung typischer Berufskleidung muss so gut wie ausgeschlossen sein. Schwierig wird es dann, wenn die Berufskleidung auch zu privaten Anlässen getragen werden kann wie etwa der schwarze Anzug einer Servicekraft. Diese Fälle haben immer wieder Anlass zur Rechtsprechung gegeben.
Überlassung von Zivilkleidung oder bürgerlicher Kleidung
Die unentgeltliche oder vergünstigte Überlassung von Zivilkleidung bzw. bürgerlicher Kleidung führt grundsätzlich zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Dies gilt auch, wenn die Kleidung z. B. mit dem Firmenlogo versehen ist. Allein die Tatsache, dass eine bestimmte Kleidung aufgrund einer dienstlichen Weisung getragen werden muss, macht sie noch nicht zur typischen Berufskleidung. Die Schuhe einer Schuhverkäuferin oder die Anzüge eines Rechtsanwalts wurden von der Rechtsprechung nicht als typische Berufskleidung anerkannt. Auch die Kosten eines Trachtenanzugs des Geschäftsführers eines im bayerischen Stil gehaltenen Lokals in Nürnberg wurde nicht zum Werbungskostenabzug zugelassen, obwohl der Geschäftsführer verpflichtet war, den Anzug zu tragen. Nach Auffassung des Gerichts war angesichts des Arbeitsortes nicht auszuschließen, dass die Trachtenkleidung auch privat genutzt wird.
In einem weiteren Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) jedoch ein eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers an der Überlassung bürgerlicher Kleidung anerkannt. Der Entscheidung liegt ein Fall zugrunde, bei dem ein Arbeitgeber aus dem Lebensmitteleinzelhandel seinem Verkaufspersonal einheitliche bürgerliche Kleidung (Strickjacken, Hemden/Blusen, Krawatten/Halstücher) zur Verfügung stellte. Auch die Kosten für schwarze Anzüge von einem Geistlichen und einem Leichenbestatter hat der BFH zum Abzug zugelassen.
Was können Arbeitnehmer*innen außerdem als Werbungskosten absetzen?
Wenn typische Berufskleidung vorliegt, handelt es sich um Arbeitsmittel, für die Aufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Dazu gehören z. B. Reinigungskosten, auch für die Reinigung in der eigenen Waschmaschine. Stellen Arbeitgeber*innen Wäschegeld für die Reinigung der überlassenen berufstypischen Kleidung zur Verfügung, ist dies steuerfrei. Anders verhält es sich bei Wäschegeld für Arbeitskleidung, die selbst beschafft wurde. Denn dieses ist steuer- und beitragspflichtig.
(Auszug aus einer Information der Steuerberaterkammer Niedersachsen)