Entgegen der bisherigen Rechtsprechung hat das FG Köln in seinem Urteil vom 19.05.2011 (Az.: 10 K 4126/09) entschieden, dass die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer auch bei erheblicher Privatnutzung in Höhe des beruflichen Nutzungsanteils steuerlich abgezogen werden können.
Das FG stützt seine Entscheidung im Wesentlichen auf den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21.09.2009. Seinerzeit wurde das strikte Aufteilungsverbot des § 12 EStG bei sog. gemischt veranlassten Aufwendungen insbesondere in Hinsicht auf gemischt veranlasste Reisekosten gekippt. Nunmehr dürfen Aufwendungen aus sowohl beruflichem als auch privatem Anlass grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten/Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung aufgeteilt werden. Die Finanzverwaltung hat dies zwischenzeitlich auch umgesetzt (vgl. BMF-Schreiben vom 06.07.2010, BStBl 2010 I S. 614). Was für Reisekosten gilt, ist nach Auffassung des FG Köln auch beim häuslichen Arbeitszimmer anwendbar.
In dem Klageverfahren beantragte ein Unternehmer den Abzug von 50 % der Kosten für einen jeweils hälftig als Wohnzimmer und zur Erledigung seiner Büroarbeiten genutzten Raum. Der Senat gab der Klage grundsätzlich statt. Er beschränkte allerdings die steuerliche Anerkennung als Betriebsausgaben auf 1.250 Euro, da das Wohn-/Arbeitszimmer im Urteilsfall nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit darstellte.
Der BDL empfiehlt betroffenen Steuerbürgern, die Kosten für eine Arbeitsecke entsprechend als Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend zu machen und im Falle der Ablehnung durch das Finanzamt Einspruch gegen den Steuerbescheid einzulegen. Da zwischenzeitlich Revision beim BFH eingelegt wurde (Az.: X R 32/11), besteht die Möglichkeit, den Einspruch bis zur Entscheidung durch den BFH ruhen zu lassen (§ 363 Abs. 2 AO).
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundes der Lohnsteuerhilfevereine e. V. vom 28.07.2011)