Der Bundesfinanzhof hat durch seine Rechtsprechung den Begriff “regelmäßige Arbeitsstätte” grundlegend geändert.
Arbeitnehmer ohne regelmäßige Arbeitsstätte können Aufwendungen für ihre berufsbedingten Fahrten und für Verpflegung nunmehr uneingeschränkt im Rahmen einer Auswärtstätigkeit geltend machen. Das bedeutet, sie können Fahrtkosten in tatsächlicher Höhe (aus Vereinfachungsgründen bei Verwendung eines privaten PKW 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer) auch für die Fahrten zur betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers ansetzen, wenn sie diese beispielsweise nur zu Kontrollzwecken oder zum Fahrzeugwechsel aufsuchen. Voraussetzung ist natürlich, dass sie dort nicht schwerpunktmäßig tätig sind.
Konkret bedeutet dies: Konnte ein S- oder U-Bahnfahrer, der an 220 Tagen im Jahr 25 km zu seinem Depot fährt, um von dort aus seine Fahrtätigkeit aufzunehmen, bislang lediglich 1.650 Euro (220 Tage x 25 km x 0,30 Euro) als Werbungskosten ansetzen, verdoppelt sich sein berücksichtigungsfähiger Aufwand jetzt auf 3.300 Euro (220 Tage x 50 km [hin- und zurück] x 0,30 Euro), sofern er mit dem eigenen PKW fährt. Außerdem kann er bei einer täglichen Abwesenheit von mehr als acht Stunden 6 Euro, bei täglicher Abwesenheit von mehr als 14 Stunden 12 Euro als “pauschalen Verpflegungsmehraufwand” geltend machen.
Laut BMF-Schreiben vom 15.12.2011 kann von einer regelmäßigen Arbeitsstätte immer dann ausgegangen werden, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der dienstrechtlichen/arbeitsvertraglichen Festlegungen
- einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers dauerhaft zugeordnet ist oder
- in einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers
arbeitstäglich
einen Arbeitstag pro Woche oder
mindestens 20% der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll (Prognoseentscheidung).
Zur Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte kommt es zum einen auf die hinreichende zentrale Bedeutung einer Tätigkeitsstätte gegenüber anderen Tätigkeitsstätten an und zum anderen ist der inhaltliche und qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit maßgebend.
Wenn Abgrenzungsprobleme bezüglich der hinreichenden Bedeutung einer Tätigkeitsstätte oder dem qualitativen Tätigkeitsschwerpunkt bestehen, sollte dem Finanzamt eine Bescheinigung des Arbeitgebers vorgelegt werden, auf der dieser bestätigt, an welchem Ort der Tätigkeitsmittelpunkt des Arbeitnehmers liegt.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V. vom 13.07.2012)