Bei Altersvorsorgeverträgen (Riester-Rente), Basisrentenverträgen (Rürup-Rente) sowie bei der betrieblichen Altersversorgung ist u. a. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung, dass die Renten- bzw. Versorgungsleistungen nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgen.
Die Finanzverwaltung teilt mit, dass diese Mindestaltersgrenze für Verträge, die nach dem 31.12.2011 abgeschlossen werden, auf 62 Jahre angehoben wird (siehe BMF-Schreiben vom 17.10.2011 IV C 3 S 2220/11/10002).