Der BFH hat mit Urteil vom 16.05.2013 II R 21/11 entschieden, dass eine Abfindung eines gesetzlichen Erben an einen anderen Erben für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch nicht als fiktive freigebige Zuwendung des künftigen Erblassers an den Empfänger der Zahlung besteuert werden kann.
Nach Auffassung des Gerichts liegt stattdessen eine freigebige Zuwendung des künftigen gesetzlichen Erben an den Empfänger der Abfindung vor. Die Steuerklasse richtet sich in diesem Fall jedoch nicht nach dem Verhältnis des Abfindungsempfängers zum Zahlenden, sondern zum künftigen Erblasser.