Die Besteuerung von Firmenwagen steht auf dem Prüfstand. Der Bund der Steuerzahler (BdSt) lässt die Besteuerung von Firmenwagen nach der sog. 1 %-Regelung vom BFH überprüfen. Ein entsprechendes Verfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen VI R 51/11 anhängig. Betroffenen Steuerzahlern empfiehlt der BdSt, Steuerbescheide mit einem Einspruch anzufechten und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen.
Wer seinen Dienstwagen auch privat benutzen darf, muss diesen Vorteil versteuern. Der geldwerte Vorteil kann dabei entweder mit der sog. Fahrtenbuchmethode oder pauschal nach der 1 %-Methode ermittelt werden. Basis für die Berechnung nach der 1 %-Regelung ist der Bruttolistenneupreis des Fahrzeugs. Häufig liegt der von den Kfz-Herstellern angegebene Bruttolistenpreis jedoch deutlich über den handelsüblichen Verkehrspreisen. Durch den Ansatz des höheren Bruttolistenpreises muss der Steuerzahler auch einen höheren geldwerten Vorteil versteuern. Mit diesem Musterverfahren lässt der BdSt nun prüfen, ob die Heranziehung des Bruttolistenneupreises rechtmäßig ist.
Im vorgelegten Fall hatte sich ein Arbeitnehmer für einen gebrauchten Dienstwagen entschieden. Gut für seinen Arbeitgeber, denn der gebrauchte PKW war günstiger als ein entsprechender Neuwagen. Pech für den Kläger, denn der geldwerte Vorteil wird auch bei einem gebrauchten Fahrzeug nach dem Bruttolistenneupreis berechnet.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundes der Steuerzahler e. V. vom 24.10.2011)