Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 26.11.2024 ein Schreiben zur Erbringung des Nachweises der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen bei Krankheitskosten nach > § 33 Abs. 4 EStG i.V.m. >§ 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV veröffentlicht. Danach gilt am dem Veranlagungszeitraum 2024 Folgendes:
Der Nachweis der Zwangsläufigkeit nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV ist im Falle eines eingelösten E-Rezepts durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. durch die Rechnung der Online-Apotheke oder bei Versicherten mit einer privaten Krankenversicherung alternativ durch den Kostenbeleg der Apotheke zu erbringen.
Der Kassenbeleg (alternativ: die Rechnung der Online-Apotheke) muss folgende Angaben enthalten: Name der steuerpflichtigen Person, die Art der Leistung (zum Beispiel Name des Arzneimittels), den Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag, Art des Rezeptes.
Für den Veranlagungszeitraum 2024 wird es nicht beanstandet, wenn der Name der steuerpflichtigen Person nicht auf dem Kassenbeleg vermerkt ist.
(Veröffentlichung auf der Homepage des BMF; zum Volltext des BMF-Schreibens vom 26.11.2024 IV C 3 - S 2284/20/10002 :005 gelangen Sie >hier.)