Das Laub leuchtet in sattem Gelb und warmem Rot. Der Herbst zeigt sich von seiner schönsten Seite. Noch ein paar Wochen bis zu den ersten Nachtfrösten. Zeit, die letzten Arbeiten auf der Terrasse und im Garten für dieses Jahr anzupacken. Sträucher schneiden, Zwiebeln für den Frühling setzen und empfindliche Pflanzen winterfest machen. Wer die Arbeiten nicht selbst verrichten kann oder möchte, holt sich z.B. von einem Landschaftsgärtner professionelle Unterstützung. Viele dieser Ausgaben rund um den Garten lassen sich in der Steuererklärung absetzen.
Wer kann von den Steuervorteilen profitieren?
Egal, ob Eigenheimbesitzer oder Mieter mit Gärtchen, beide können gleichermaßen die Kosten geltend machen. Die Immobilie muss auch nicht ganzjährig selbst genutzt werden, das heißt Zweit- und Ferienhäuser sind eingeschlossen. Diese dürfen sich sogar in der EU oder EWR befinden, solange der Hauptwohnsitz in Deutschland liegt. Eine Besonderheit gilt für Neubauten. Gartenarbeiten sind erst dann abzugsfähig, wenn die Immobilie bewohnt wird. Daher rät der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V., erst ins Eigenheim zu ziehen und den Garten anschließend gestalten zu lassen. Das spart eine Menge Geld. Gefördert werden alle Arbeiten, die auf dem Grundstück oder angrenzenden Bürgersteig anfallen. Werden Pflanztöpfe hingegen z. B. von einer Gärtnerei abgeholt und den Winter über in Gewächshäusern eingelagert, ist der Steuerabzug nicht zugelassen.
Welche Gartenarbeiten sind steuerlich absetzbar?
Die ausgeführten Tätigkeiten sind steuerlich in haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen zu unterteilen. Es spielt keine Rolle, ob der Garten erstmalig angelegt oder umgestaltet wird. Einmalige Arbeiten, wie das Verfliesen der Terrasse, das Anbringen eines Sonnenschutzes, die Einzäunung des Grundstücks, das Gestalten der Beete, das Anlegen eines Gartenteichs, das Pflanzen einer Hecke oder Legen eines Rollrasens fallen steuerlich unter die Handwerkerleistungen. Der Herbst bietet aufgrund von Temperatur und Feuchtigkeit die optimalen Bedingungen, damit Pflanzen vor dem Winter noch gut anwurzeln und sich eingewöhnen können.
Jeder, der einen eigenen Garten hat, kennt das: Im Garten ist laufend etwas zu tun. Wiederholt anfallende Arbeiten wie Rasenmähen, Heckenschneiden, Schädlingsbekämpfung, Unkrautjäten, Pflanzen in Vlies einpacken oder Laub vom Gehweg entfernen, gehören zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Werden sie von einem Gewerbetreibenden ausgeführt, gibt es ein Fünftel der Arbeitskosten von der Steuer zurück. Das schließt das gebührenpflichtige Entsorgen der Gartenabfälle mit ein.
Was ist steuerlich zu beachten?
Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen sind jeweils zu 20 %absetzbar, es gelten aber unterschiedliche Höchstgrenzen. Beschränkt ist die Absetzbarkeit auf Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten. Die Mehrwertsteuer und Verbrauchsmaterialien wie Treibstoff, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmittel gehören dazu. Ausgeschlossen sind die Kosten für Pflanzen, Steine und Material, das länger erhalten bleibt. Aus diesem Grund ist bei der Rechnungsstellung eine transparente und getrennte Aufstellung erforderlich, sonst lehnt das Finanzamt ab. Als Nachweise werden eine Rechnung und ein Überweisungsbeleg, z. B. der Kontoauszug, benötigt. Wichtig, bei Barzahlung geht der Steuervorteil verloren!
Bei den haushaltsnahen Dienstleistungen werden maximal 20.000 Euro berücksichtigt. Daraus entsteht im günstigsten Fall ein Steuervorteil von 4.000 Euro. Für Handwerkerarbeiten gilt eine Höchstgrenze von maximal 6.000 Euro. Daraus ergibt sich ein Steuervorteil von bis zu 1.200 Euro. Insgesamt können also 5.200 Euro für Gartenarbeiten eingestrichen werden. Diese Summe wird erfreulicherweise direkt von der Steuerlast und nicht vom Einkommen abgezogen. Sollten die Handwerkerkosten den steuerlichen Jahreshöchstbetrag übersteigen, rät der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V., mit dem Betrieb eine Aufteilung der Rechnung auf zwei Jahre zu vereinbaren. Durch das Aufsplitten der Kosten kann der Steuervorteil vergrößert und im besten Fall verdoppelt werden.
(Pressemitteilung des Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.)