Bei dem für die Grundsteuer zuständigen 1. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts ist ein Klageverfahren rechtshängig, das die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes zum Gegenstand hat. Es wird unter dem Aktenzeichen 1 K 38/24 geführt.
Im Rahmen der Neuregelung der Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer durch den Bundesgesetzgeber hat Niedersachsen von der im Gesetz vorgesehenen Öffnungsklausel Gebrauch gemacht und sich in einem Niedersächsischen Grundsteuergesetz für das sog. “Flächen-Lage-Modell” entschieden. Grundlage für die Bewertung der Grundstücke sind die Flächen des Grund und Bodens und des Gebäudes multipliziert mit einer Äquivalenzzahl (bestimmter Zahlenwert je qm Boden und Gebäudefläche) und einem Lage-Faktor (Zu- oder Abschlag für die Lage des Grundstücks) für das jeweilige Grundstück.
Mit Allgemeinverfügung hat das Landesamt für Steuern Niedersachsen nun mitgeteilt, dass es sich um ein Musterverfahren handelt und angeordnet, dass bereits anhängige und zukünftige Einspruchsverfahren gegen Bescheide über die Grundsteueräquivalenzbeträge und damit verbundene Einsprüche gegen Bescheide über den Grundsteuermessbetrag bis zur Rechtskraft einer Entscheidung des 1. Senats ruhen sollen.
Möchte man von dieser Ruhensanordnung profitieren, ist es aber weiterhin erforderlich, gegen eventuell noch ergehende Bescheide Einspruch einzulegen. Eine automatische Vorläufigkeit der Festsetzungen durch die Finanzämter ist nicht vorgesehen.
(Auszug aus Newsletter 3 und 10/2024 des Niedersächsischen Finanzgerichts; zu der im Niedersächsischen Ministerialblatt Nr. 387 vom 04.09.2024 veröffentlichten Allgemeinverfügung gelangen Sie > hier