Schlussabrechnungen können noch bis einschließlich 15. Oktober 2024 eingereicht werden. Damit sollen eventuelle technische Probleme von prüfenden Dritten gelöst werden.
Prüfende Dritte, die bis dahin keine Schlussabrechnung eingereicht haben, erhalten Mahn- und Anhörungsschreiben per E-Mail. Damit erhalten sie die Gelegenheit zu Stellungnahme sowie die Option, selbständig eine nachträgliche Freischaltung und Einreichung der Schlussabrechnung bis einschließlich 30. November 2024 im Antragsportal vorzunehmen.
Im Anschluss daran werden Rückforderungsmaßnahmen eingeleitet. Die Nichteinreichung der Schlussabrechnung hat eine vollständige Rückzahlung der erhaltenen Hilfen zur Folge. Eine nachträgliche Einreichung ist dann nur noch in begründeten Einzelfällen nach Rücksprache mit der Bewilligungsstelle möglich.
(Aktuelle Mitteilung im Online-Portal der Bundessteuerberaterkammer.)