Um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie und der zu ihrer Eindämmung beschlossenen Regelungen abzufedern, gab es verschiedene staatliche Maßnahmen. Mit dem Programm “Soforthilfe Corona” wurden Unternehmen und Selbstständige unterstützt, die sich im Frühjahr 2020 unmittelbar infolge der Corona-Pandemie in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Lage befanden und massive Liquiditätsengpässe erlitten. Aber auch diese Mittel unterfallen dem sozialversicherungsrechtlichen Beitragsrecht, wie das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung klargestellt hat.
Ein hauptberuflich Selbständiger hatte aus dem Programm “Soforthilfe Corona” im April 2020 einen Zuschuss i. H. von 4.500 Euro erhalten. Dieser Zuschuss wurde vom Finanzamt mit dem Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2020 als Teil der Einkünfte aus Gewerbebetrieb berücksichtigt. Die Kranken- und Pflegeversicherung des freiwillig krankenversicherten Klägers hatte daraufhin den Zuschuss auch der Beitragsberechnung zugrunde gelegt. Hiergegen wandte sich der Kläger, der den Zuschuss im Jahr 2023 zurückzahlen musste, nachdem sich gezeigt hatte, dass die Bewilligungsvoraussetzungen nicht vorgelegen hatten. Er machte mit seiner beim Sozialgericht Freiburg erhobenen Klage insbesondere geltend, dass der Zuschuss wie ein Darlehen zu bewerten sei und daher keine Beitragspflicht auslöse.
Nachdem das Sozialgericht in erster Instanz die Klage abgewiesen hatte, blieb der Kläger auch mit seiner Berufung beim Landessozialgericht erfolglos. Nach Auffassung des LSG ist das Arbeitseinkommen des Klägers nicht um den im Jahr 2020 erhaltenen Zuschuss zu reduzieren gewesen. Insbesondere handele es sich hierbei nicht um ein Darlehen, sondern um einen Zuschuss, der vom Grundsatz her nicht zurückzuzahlen sei. Mit einer ggf. bestehenden Rückzahlungsverpflichtung solle nur im Einzelfall eine “Überkompensation” vermieden werden. Damit sei der Zuschuss aus dem Programm “Corona Soforthilfe” aber schon im Grundsatz als “nicht zurückzahlbarer verlorener Zuschuss” und gerade nicht als Darlehen oder dergleichen ausgestaltet. In dem Jahr, in dem der Kläger den Zuschuss i. H. von 4.500 Euro zurückzahle, könne er dies gegenüber dem Finanzamt einkommensmindernd geltend machen. Diese Gewinnminderung führe dann - nach Erlass eines Einkommenssteuerbescheids für das Rückzahlungsjahr - zu einer entsprechend geringeren Beitragsbemessungsgrundlage .
(Pressemitteilung des Landessozialgerichts Baden; zum Volltext des Urteils vom 19.06.2024, Az. L 4 KR 82/24, gelangen Sie > hier.)