Ob in einer Katastrophensituation, bei einem Verkehrsunfall oder im Alltag, Rettungssanitäter sind schnell zur Stelle, wenn sie gebraucht werden. Als Fahrer der Krankentransporte übernehmen sie die Erstversorgung von Kranken und Verletzten und assistieren Notärzten in Akutsituationen vor Ort. Sie starten zu Schichtbeginn in der Rettungswache und sind dann im Krankenwagen unterwegs. Ob der Weg in die Arbeit für sie als Entfernungspauschale oder Dienstreise steuerlich absetzbar ist, dazu hat sich der BFH in seinem veröffentlichten Beschluss vom 08.02.2024 geäußert.
Einfache oder gesamte Kilometerzahl abrechnen?
Für den Weg zur Arbeit setzen die meisten Angestellten die Entfernungspauschale für die einfache Kilometerzahl zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für jeden Arbeitstag ab. Für die ersten 20 km werden 30 Cent herangezogen, ab dem 21. km Wegstrecke sind es derzeit 38 Cent. Für den Gesetzgeber ist es dabei entscheidend, dass man einer Arbeitsstätte - erste Tätigkeitsstätte im Fachjargon - arbeitsvertraglich fest zugeordnet ist. Bei medizinischen (Fach-) Angestellten und Ärzten ist das die Praxis oder das Krankenhaus, in dem sie tätig sind. Bei Rettungssanitätern ist es hingegen nicht immer eindeutig. Sind Rettungssanitäter einer Rettungswache fest zugeordnet, ist die Sache klar. Der Weg zur Rettungswache ist hier mit der Entfernungspauschale zu berücksichtigen. Damit zählt nur der einfache Weg.
Anders sieht es aus, wenn sie der Arbeitgeber einem größeren Versorgungsgebiet, z. B. einem Landkreis, arbeitsvertraglich zugeordnet hat und sie rollierend von verschiedenen Rettungswachen aus in den Arbeitstag starten. In jenen Fällen wird regelmäßig ein monatlicher Dienstplan erstellt, der den Startpunkt für den Einsatz festlegt. Da der Weg in die Arbeit genauso variiert wie die angefahrene Tätigkeitsstätte, können Rettungssanitäter in dieser Konstellation statt der Entfernungspauschale eine Dienstfahrt ansetzen, die sowohl den Hin- als auch Rückweg zur Arbeit berücksichtigt. Jeder gefahrene Kilometer zählt somit mit 30 Cent und die Werbungskosten und der Steuerabzug fallen infolge höher aus. Zudem darf bei Dienstreisen, die eine Tätigkeit von mehr als acht Stunden erfordern, zusätzlich eine Verpflegungspauschale in Höhe von 14 Euro je Arbeitstag, angesetzt werden.
Dienstplan allein begründet keine erste Tätigkeitsstätte
Der BFH-Beschluss VI B 46/23 besagt, dass der Dienstplan von Rettungssanitätern nicht unbedingt die erste Tätigkeitsstätte begründet, auch wenn diesem entnommen werden kann, dass der Schwerpunkt des Arbeitsbeginns und -endes bei einer Rettungswache liegt. Dienstpläne können zwar ein Indiz für eine dauerhafte Zuordnungsentscheidung zu einer Rettungswache durch den Arbeitgeber darstellen, jedoch verneinte der BFH die dauerhafte Zuordnung zu einer ortsfesten Betriebseinrichtung allein aufgrund der monatlichen Einsatzpläne. In Einzelfällen müssten noch weitere Indizien vorliegen, um zu dem Schluss kommen zu können, dass eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt. Somit ist der Abzug der höheren Werbungskosten legitim und durch das Finanzamt anzuerkennen. Dieser Steuervorteil lässt sich auch auf Rettungsassistenten und Notfallsanitäter sowie weiteres Rettungsdienstpersonal mit entsprechenden Arbeitsverträgen und wechselnden Dienstplänen übertragen.
(Pressemeldung Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.)