Die Ehe ist verfassungsrechtlich geschützt und wird steuerlich durch das Ehegattensplitting gefördert. Jedoch steht die Abschaffung der Steuerklassenkombination 3 und 5 im Koalitionsvertrag und auf der Agenda der Ampel. Wann dieses Ziel umgesetzt wird, ist noch unbekannt. Der Beitrag erklärt heute, wie sich diese Steuerklassenkombination bei Ehepaaren auswirkt, welchen Steuerspareffekt es gibt und was Ehepaare bei einer Abschaffung erwartet.
Ehegattensplitting und Steuerklassenwahl
Mit dem Ehegattensplitting lassen sich Ehepartner nicht einzeln, sondern zusammen veranlagen, wodurch ein Steuervorteil entsteht. Das Finanzamt unterstellt rein rechnerisch, dass jeder Ehegatte am Jahresende exakt die Hälfte des gemeinsamen Einkommens verdient hätte, was in der Realität nur selten zutrifft, weil in der Regel einer von beiden mehr verdient. Da der Splittingtarif nicht abgeschafft werden soll, bleibt das Steuersparmodell Ehe also grundsätzlich bestehen.
Zur Diskussion steht aber die Steuerklassenwahl, in der Ehe. Sie ist unabhängig vom Ehegattensplitting und beeinflusst den monatlichen Lohnsteuerabzug. Wird die freiwillige Steuerklassenkombination 3/5 durch die Variante 4/4 allgemein ersetzt, ändern sich die Verteilung des Einkommens in der Ehe und das monatliche Netto des Paares durchaus.
So funktioniert die Steuerklasse 3/5
Ehepaare, deren Einkommen in der Höhe stark unterschiedlich ist, können auf Antrag die Steuerklassenkombination 3/5 wählen. Dabei nimmt der Besserverdiener die Steuerklasse 3. Traditionell ist das häufig der Ehemann, der in Vollzeit arbeitet und ein höheres Einkommen bezieht. In Steuerklasse 3 wird das hohe Gehalt verhältnismäßig gering besteuert, weil der Ehemann den Grundfreibetrag seiner Ehefrau angerechnet bekommt. Mit Berücksichtigung des doppelten Grundfreibetrages in Höhe von 23.208 Euro im Jahr 2024 bleibt ein großer Teil des Einkommens unbesteuert und die Steuerlast des Ehemannes sinkt merklich. Als Faustregel gilt, je größer der Gehaltsunterschied der Ehegatten, desto größer ist die Steuerersparnis.
Der Ehefrau wird bei dieser Konstellation die Steuerklasse 5 zugewiesen. Sie hat oft aufgrund von Familienarbeit und Teilzeitarbeit ein deutlich geringeres Einkommen als der Ehemann. Auf das ohnehin niedrigere Einkommen zahlt sie unverhältnismäßig hohe Steuern, wegen des nicht angerechneten Grundfreibetrags. Viele Frauen bevorzugen deswegen einen steuerfreien Minijob, da von ihrem Bruttogehalt nach Steuern nur wenig übrigbleibt und sich eine Gehaltserhöhung kaum auswirkt. Ein fehlgeleiteter Anreiz der Politik.
Gesellschaftlich wird eine Gleichbehandlung von Frauen und Männern angestrebt, steuerlich wirkt sich eine gleiche Einkommensverteilung aber ungünstig aus. Damit Frauen in diesem Steuersparmodell künftig nicht mehr den Großteil der Steuerlast in der Ehe stemmen müssen, gibt es die Forderung nach mehr Steuergerechtigkeit. Mit einer automatischen Überführung in die Steuerklassen 4 würde jeder gemäß seiner Einkommenshöhe besteuert.
Vorteile der Steuerklassenkombination 3/5
Diese 3/5- Konstellation hat für die einzelnen Ehegatten Vor- und Nachteile, bietet insgesamt aber Vorteile, die nicht zu vernachlässigen sind. Betrachtet man die Ehepartner als eine Einheit, steht ihnen gemeinsam aufgrund der reduzierten Besteuerung monatlich mehr Geld zur Verfügung, wenn man die beiden Nettogehälter zusammenrechnet. Dieses verfügbare Einkommen können sie sogleich ausgeben, ohne auf den Jahressteuerausgleich im Folgejahr warten zu müssen. Es ist somit leichter, die laufenden finanziellen Verpflichtungen wie Mietzahlungen oder Kredittilgungen für ein Eigenheim zu erfüllen.
Der Steuervorteil ist jedoch rein vorläufiger Natur. Mit der verpflichtenden Steuererklärung und dem Steuerbescheid wird im Folgejahr eine Korrektur durch das Finanzamt durchgeführt. Die Steuerklassenwahl beeinflusst nur die Höhe der monatlichen Lohnsteuervorauszahlung, nicht die jährliche Gesamtsteuerlast. War der unterjährige Lohnsteuerabzug zu hoch, kommt es zu einer Erstattung, war er zu gering, folgt eine Aufforderung zur Nachzahlung.
Das wären die Folgen einer Abschaffung
Millionen Ehepaare hätten durch die Abschaffung der Steuerklassenkombination 3/5 somit jeden Monat weniger Haushaltsbudget zur Verfügung, auch wenn die Steuerlast letztendlich unverändert bleibt. Dadurch verschlechtern sich nicht nur die monatliche finanzielle Situation und der unterjährige Wohlstand von Familien, sondern es entsteht leicht der Eindruck, dass die Steuerlast gestiegen ist. Der Ausgleich mit der späteren Steuererklärung wird weniger wahrgenommen, das könnte Unmut bei Steuerzahlenden hervorrufen.
Rechenbeispiel für das Jahr 2024
Ein katholisches Ehepaar ist kinderlos und wohnt in Bayern. Er verdient monatlich brutto 5.000 Euro, sie 2.000 Euro. In Steuerklasse 3 hat er monatliche Abzüge von 1.532 Euro, in Steuerklasse 4 sind es 1.940 Euro. Mit der Abschaffung der Steuerklassenkombination 3/5 hätte er monatlich 408 Euro weniger zur Verfügung. Sie hat in Steuerklasse 5 monatliche Abzüge von 769 Euro, in Steuerklasse 4 nur 536 Euro. Ihr blieben nach der Gesetzesänderung monatlich 193 Euro mehr von ihrem Gehalt. Betrachtet man das Ehepaar als eine Einheit, stehen ihnen in der derzeitigen Steuerklassenkombination 3/5 gemeinsam 215 Euro mehr pro Monat zur Verfügung.
Ein Betrag, der nicht zu vernachlässigen ist.
(Pressemitteilung der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V)