Die Minijobberin im Café, der Taxifahrer auf Minijob-Basis oder die Aushilfe auf der Kirmes - alle drei Jobs haben eine Gemeinsamkeit: Sie werden in Branchen ausgeübt, in denen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Meldeverfahren eine Besonderheit beachten müssen - die Sofortmeldung.
Minijob muss bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden
Stellen Unternehmen neue Minijobberinnen und Minijobber ein, müssen sie die Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale anmelden. Für die Anmeldung haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber grundsätzlich Zeit bis zur ersten Entgeltabrechnung, längstens jedoch 6 Wochen ab dem ersten Arbeitstag. Werden Minijobberinnen und Minijobber nicht angemeldet, handelt es sich um Schwarzarbeit.
Zusätzliche Meldung für bestimmte Wirtschaftsbereiche notwendig
In einigen Branchen sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zur Abgabe einer zusätzlichen Meldung - der Sofortmeldung - verpflichtet. Der Gesetzgeber sieht in diesen Bereichen eine erhöhte Gefahr von Schwarzarbeit. Deshalb müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Meldung hier sofort und unmittelbar bis zur Aufnahme der Beschäftigung absetzen.
Für folgende Wirtschaftsbereiche gilt die Pflicht zur Sofortmeldung:
- Baugewerbe
- Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
- Personenbeförderungsgewerbe
- Speditions-, Transport- und damit verbundenem Logistikgewerbe
- Schaustellergewerbe
- Unternehmen der Forstwirtschaft
- Gebäudereinigungsgewerbe
- Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
- Fleischwirtschaft
- Gebäudereinigungsgewerbe
- Prostitutionsgewerbe
- Wach- und Sicherheitsgewerbe
Die Pflicht zur Abgabe einer Sofortmeldung gilt sowohl für Minijobs mit Verdienstgrenze als auch für kurzfristige Beschäftigungen.
Sofortmeldung durch Arbeitgeber vor Beschäftigungsaufnahme
Die Sofortmeldung muss folgende Daten enthalten:
- Vor- und Familienname des Arbeitnehmers
- Versicherungsnummer des Arbeitnehmers
- Betriebsnummer des Arbeitgebers
- Vor- und Familienname des Arbeitnehmers
- Tag der Beschäftigungsaufnahme
Ist die Versicherungsnummer der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der Abgabe der Sofortmeldung nicht bekannt, sind zusätzlich Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift anzugeben. Die ermittelte oder neu vergebene Versicherungsnummer wird der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber direkt von der DSRV mitgeteilt.
WICHTIG: Die Sofortmeldung ersetzt nicht die Anmeldung bei der Minijob-Zentrale
Die Sofortmeldung ist eine zusätzliche Meldung und ersetzt nicht die gewohnte Anmeldung mit dem Abgabegrund 10 bei der Minijob-Zentrale. Auch dann, wenn diese bereits vor Beschäftigungsaufnahme an die Minijob-Zentrale übermittelt wird.
In den oben genannten Branchen sind deshalb grundsätzlich immer zwei Meldungen abzugeben:
- die Sofortmeldung an die DSRV mit Abgabegrund 20
- die Anmeldung zur Sozialversicherung bei der Minijob-Zentrale mit Abgabegrund 10
(Auszug aus einem Beitrag im Online-Magazin der Minijob-Zentrale vom 07.11.2023)